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Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung

( §§ 132, 132a Abs. 2 SGB V )

Neben den Leistungen der Pflegekasse gibt es bestimmte Leistungen, die unabhängig davon von der Krankenkasse übernommen werden können. Um diese Leistungen über die Krankenkasse zu beziehen, ist es notwendig, dass bestimmte, krankheitsspezifische Voraussetzungen vorliegen. Diese werden durch eine Verordnung vom behandelnden Arzt bestätigt und die jeweilig zu erbringende Leistung darin festgehalten. Der Pflegedienst reicht diese Verordnung bei der Krankenkasse ein.

Die Kosten für diese Leistungen werden von der Krankenkasse übernommen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Zu den behandlungspflegerischen Tätigkeiten gehören nur rein medizinische Leistungen, die von der erkrankten Person zur Behandlung der Krankheit benötigt werden. Sie sind im SGB V (Sozialgesetzbuch) verankert und beschrieben.

Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung über die Genehmigung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbrachten Leistungen entsprechend der vereinbarten Vergütungen, wenn die Verordnung spätestens am dritten Arbeitstag nach Ausstellung der Krankenkasse vorgelegt wird.

Die Kosten der Behandlungspflege werden nach der Genehmigung direkt vom Pflegedienst mit der Krankenkasse abgerechnet.

Zu den behandlungspflegerischen Maßnahmen zählen unter anderem folgende:

* Medikamentengabe
* Blutdruckkontrolle
* Injektionen
* Verbände, Wundversorgung
* Dekubitusbehandlung
* Anlegen von Kompressionsverbänden
* An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
* Überwachung von Infusionen
* Absaugen der oberen Luftwege
* Dauerkatheterpflege,
* Blasenspülung
* Einreibungen etc.

Zur Vermeidung, Aufschiebung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlung kann die Krankenkasse auch für kurze Zeit Grundpflege (Hilfe beim Waschen, An-/ und Auskleiden...) und hauswirtschaftliche Versorgung durch einen Pflegedienst finanzieren. Dieses ist aber in der Regel nur für längstens 4 Wochen möglich und auch nur dann, wenn keine Pflegestufe vorliegt.


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